Zum Inhalt springen

Urlaub & Arbeitszeit

Resturlaub, Verfall, Überstunden — durchsetzbare Lösungen für strittige Ansprüche.

URLAUB & ARBEITSZEIT

Urlaubsansprüche und Arbeitszeitfragen sind im deutschen Arbeitsrecht häufiger Streitpunkt als viele vermuten. Ob es um nicht genommenen Urlaub, behaupteten Verfall oder nicht vergütete Überstunden geht — Kanzlei Uzun klärt Ihre Ansprüche und setzt sie durch.

Gesetzlicher Mindesturlaub und tariflicher Urlaub

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) gewährt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 20 Urlaubstage jährlich. Tarifverträge oder Arbeitsverträge sehen häufig mehr vor. Der Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen, kann aber bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen auf das erste Quartal des Folgejahres übertragen werden. Ein weitergehender Verfall ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur zulässig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nicht genommener Urlaub verfällt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ersatzlos — er ist finanziell abzugelten. Dieser Abgeltungsanspruch besteht auch dann, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen konnte. Der EuGH hat die deutschen Verfallsregeln in diesem Bereich erheblich eingeschränkt. Wir prüfen Ihren konkreten Anspruch und setzen ihn durch.

Überstunden: Vergütung und Verfall

Überstunden sind nur dann zu vergüten, wenn sie angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden — und wenn dies nicht durch Pauschalen oder Gehaltsvereinbarungen abgegolten ist. Viele Arbeitgeber behaupten, Überstunden seien mit dem Gehalt „abgegolten", ohne dass dies vertraglich klar geregelt ist. Solche Klauseln sind oft unwirksam. Wir prüfen Ihren Vertrag und berechnen den tatsächlich offenen Anspruch.

Arbeitszeitnachweise und Beweislast

Der Arbeitnehmer trägt grundsätzlich die Beweislast für geleistete Überstunden — was die Durchsetzung erschwert. Nach neuerer Rechtsprechung trifft den Arbeitgeber jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Dokumentation. Digitale Zeiterfassungssysteme, E-Mails, Zugangsprotokolle und Zeugennachweise können als Beweismittel dienen. Wir unterstützen Sie bei der Aufbereitung Ihrer Nachweise.

Sonderfall: Urlaub in der Kündigungsschutzklage

Bei laufender Kündigungsschutzklage und Freistellung stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Urlaub während der Freistellung als gewährt gilt. Die Antwort hängt von der genauen Formulierung im Arbeitsvertrag und der Freistellungserklärung ab. Eine falsch formulierte Klausel kann dazu führen, dass Urlaubsansprüche trotz Freistellung offen bleiben — oder dass der Arbeitgeber zur doppelten Zahlung verpflichtet ist.

Resturlaub, Überstunden, Arbeitszeitverstöße — wir setzen Ihre Ansprüche durch.

Termin vereinbaren